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Achtung! Achtung! Deutsche können ab sofort für 15 Tage visumsfrei nach China reisen

Mao Ning, die Sprecherin des chinesischen Außenministeriums, kündigte heute, am 24. November an, dass China beschlossen hat, eine einseitige Ausnahme von der Visumspflicht für gewöhnliche Passinhaber aus sechs Ländern einzuführen:
Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Spanien und Malaysia,

Damit soll eine Öffnung und eine qualitativ hochwertige Entwicklung des Personalaustauschs zwischen China und dem Ausland ermöglicht werden.

Der Tourismus und der Besuch von Freunden und Verwandten in China wird ebenfalls davon profitieren.

Die als Pilotprojekt bezeichnete Maßnahme wird vorerst vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 gelten.

Während dieses Zeitraums sind Personen, die gewöhnliche Pässe aus den oben genannten Ländern besitzen und für höchstens 15 Tage für Geschäfte, Tourismus, Besuche von Verwandten und Freunden nach China kommen, von der allgemeinen Visumspflicht ausgenommen.

Visum für China

Ausländische Touristen benötigen ein Visum, um in die VR China einreisen zu können.

Die Hinweise hier bezüglich der Beantragung eines Touristenvisums für China sind speziell für deutsche, österreichische und schweizerische Staatsbürger verfasst, die über einen gewöhnlichen Reisepass verfügen.

Bürger die keine Staatsangehörigen sind, sich aber mit einer Aufenthaltsgenehmigung in diesen drei Ländern aufhalten, können in diesen Ländern ebenfalls ein Touristenvisum für China beantragen.

Visa für China werden in der Regel bei den zuständigen Botschaften resp. Konsulaten beantragt.
Im Zuge der Gleichbehandlung wurde für Deutschland [schon seit 2016] nun auch [2019] für Österreich und die Schweiz die Beantragung der Touristenvisa neu geregelt.

Visa werden nach wie vor von den Botschaften bzw. Konsulaten erteilt.
Die Beantragung von Touristenvisa erfolgt aber nicht mehr in den Botschaften oder Konsulaten, sondern in diesen vorgeschalteten „Chinese Visa Application Service Center“ – im Folgenden kurz „Visa Zentrale“ genannt.

Im folgenden eine Auflistung der Visazentralen:

Deutschland
    Berlin https://bio.visaforchina.org/BER2_DE/
    Zuständigkeitsbereich: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
    Düsseldorf https://bio.visaforchina.org/DUS2_DE/
    Zuständigkeitsbereich: Baden-Wüttemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pflaz und dem Saarland.
    Frankfurt https://bio.visaforchina.org/FRA2_DE/
    Zuständigkeitsbereich: Baden-Wüttemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pflaz, Saarland.
    Hamburg https://bio.visaforchina.org/HAM2_DE/
    Zuständigkeitsbereich: Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg 
     München https://bio.visaforchina.org/MUC2_DE/
    Zuständigkeitsbereich: Bayern

Österreich
    Wien https://bio.visaforchina.org/VIE2_DE/
    Zuständigkeitsbereich: Österreich

Schweiz
    Bern https://bio.visaforchina.org/BRN2_EN/
    Zuständigkeitsbereich: Basel-Land, Basel-Stadt, Bern, Fribourg, Geneve, Jura, Neuchatel, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Ticino, Uri, Valais, Vaud,
    Zürich https://bio.visaforchina.org/ZRH2_EN/
    Zuständigkeitsbereich: Aargau, Apenzell-Ausserrhoden, Apenzell-Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Luzern, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Thurgau, Zug,     Zurich,, Lichtenstein

Auf den Webseiten der Visazentralen ist alles ausführlich und in logischer Reihenfolge dargestellt, trotzdem geben wir hier einen ersten kurzen Überblick

Benötigte Unterlagen
Für die Beantragung eines Touristenvisums (Visumstyp L) muss man bei der zuständigen Visazentrale

vorlegen.

Bei Anträgen auf ein Visum zum Besuch von Freunden oder Verwandten in China [Q1 / Q2 oder S1 / S2] ist darüber hinaus eine schriftliche und unterschriebene Einladung der zu besuchenden Person, sowie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der Person vorzulegen.

Seit 2013 werden Visa für Familienangehörige grundsätzlich nur noch aufgrund legalisierter Personenstandsurkunden als Verwandtschaftsnachweis erteilt.
Handelt es sich bei der zu besuchenden Person nicht um einen Staatsbürger der VR China, ist außerdem noch eine Kopie des Visums oder gültigen Aufenthaltstitels der Person für China beizubringen.

Detailliertere Auskünfte, falls sie nicht aus den ausgiebigen Informationen der Visazentralen hervorgehen, erteilen die Botschaften, Konsulate und Visazentralen auf Anfrage.

Wenn man die in China studierenden Kinder besuchen will, verbindet man das, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten, am besten mit einer individuell gestalteten Pauschalreise.

Beantragung
Für die Beantragung des Visums werden die Antragsteller gebeten, das Formular online auszufüllen und vorab einen Termin auf der Website des Visa Application Centers (https://www.visaforchina.org) für den persönlichen Besuch zu vereinbaren. Bitte reichen Sie am Tag der Antragstellung ein farbiges biometrisches Passbild ein.

Für deutsche und österreichische Bürger ist seit dem 16.Dezember 2019 die Erfassung der Fingerabdrücke erforderlich.

Für chinesische Touristen die nach Deutschland oder Österreich reisen wollen, ist diese Prozedur in den deutschen und östereichischen Konsulaten hier in China schon seit ein paar Jahren üblich.
Weil das nicht nur eine vorübergehende Erscheinung war, hat China in diesem Punkt nun nachgezogen.
Bedauerlich ... aber keine unüberwindliche Hürde.

Fristen zur Beantragung eines Touristen-Visums
Ein chinesisches Touristen-Visum ist in der Regel 3 Monate gültig.
Es wird empfohlen, das Visum etwa einen Monat vor der geplanten Reise nach China zu beantragen, keinesfalls jedoch mehr 3 Monate vorher. Sollten Sie Ihr Visum zu früh beantragen, ist die Gültigkeit möglicherweise schon vor Ihrer Abreise abgelaufen.

Die normale Bearbeitungszeit beträgt für

Expressbearbeitung https://bio.visaforchina.org/FRA2_DE/generalinformation/news/283123.shtml
ist inzwischen wieder für deutsche und österreichische Staatsbürger möglich. Wann es wieder für Schweizer Staatsbürger möglich sein wird, hängt davon ab, wann die Schweiz chinesischen Bürgern eine Expressbearbeitung für deren Visaanträge ermöglicht.

Die Gebühren
Die Gebühren für ein Visum setzen sich jetzt aus
- den eigentlichen Gebühren für die Erteilung eines Visums, die an die Botschaft resp. die Generalkonsulate abgeführt werden müssen , sowie
- den Gebühren für die Visazentrale
zusammen.
Die Gebühren der Visazentralen setzen sich aus
- den Gebühren für den Service der Visazentrale bei der Antragstellung und
- den Gebühren für den Service der postalischen Zustellung der Pässe durch die
Visazentrale zusammen.

Darin sind die eigentlichen Postgebühren (Porto) nicht enthalten.

Gültigkeitsdauer und Aufenthaltsfristen
Ab dem Ausstellungsdatum ist das Visum 90 Tage gültig. [D.h. man muss innerhalb von 90 Tagen nach Erteilung des Visums in China einreisen]
Bitte beantragen Sie Ihr Visum ca. 1 Monat vor der geplanten Einreise nach China.
Eine zu frühe Antragstellung kann dazu führen, daß das Visum bis zu Ihrer geplanten Einreise bereits verfallen ist, eine zu späte Antragstellung kann dazu führen, daß keine rechtzeitige Abholung mehr möglich ist.

Für Touristen ist nur ein Visum mit ein- oder zweimaliger Einreise möglich.

Ein Touristen-Visum berechtigt für einen Aufenthalt in China von 30 Tagen.
60 bzw. 90 Tage können beantragt werden, setzen aber eine ordentliche Begründung voraus. In bestimmten Fällen kann ein Interview bei der Botschaft oder den entsprechenden Konsulat erforderlich werden.

Eine Verlängerung des Visums in China ist [theoretisch] möglich. Dafür muss man das für die Region zuständige „Büro für öffentliche Sicherheit“ [PSB Public Security Bureau Exit-Entry Administration Department] aufsuchen.

Hinweise zum Ausfüllen des Visumsantrages
Wenn Sie als Tourist reisen wollen, empfehlen wir Ihnen die Angabe „Angestellter“, resp. „Arbeiter/Landwirt“ resp. „Pensionär/Rentner“.
„Parlamentarier, Abgeordnete, Senatoren, Journalisten, Redakteure, Geistliche, aktive Militärpersonen“ müssen mit einem umständlichen, zusätzlichen und bürokratischen Aufwand rechnen.

Punkt Destinations [6.1.J und folgende.]
Hier tragen Sie bitte den Namen und die Adresse wenigstens des ersten Hotels auf ihrer Reise ein.
Diese finden Sie in den Reiseunterlagen, die wir Ihnen mit der Buchungsbestätigung schicken.

Punkt 6.2 Inviting person or organisation
Hier tragen Sie bitte folgendes ein:
Name: Guilin Shanhu International Travel Service
Beziehung zum Antragsteller: Reiseveranstalter
Telefon: 0086 – 773 – 2853814
E-mail adresse: chinareisen@china-entdecken.com
province / state: Guangxi
city: Guilin
postal code: 541004

mehrmalige Einreise
Ist während Ihrer Chinareise eine Ausreise nach Hongkong oder Macao oder ein anderes Land mit anschließender Wiedereinreise nach China geplant [Reiseverlauf Beispiel: Deutschland- China- Hongkong- China- Deutschland oder Deutschland- China- Vietnam- China- Deutschland], benötigt man ein Visum für China mit mindestens 2-maliger Einreise.

Obwohl Hongkong und Macao Teil der VR China sind, genießen beide als sogenannte "Sonderverwaltungszonen" in vielen Bereichen weitgehende Autonomie - so können deutsche, österreichische und schweizerische Staatsangehörige für 90 Tage visafrei nach Hongkong und Macao einreisen [siehe unten]. Erfolgt die Einreise von China aus, so ist unbedingt zu beachten, daß dies visatechnisch eine Ausreise aus der VR China bedeutet. Eine Wiedereinreise ist daher nur möglich, wenn das chinesische Visum für zwei- bzw. mehrfache Einreisen ausgestellt ist. Hierauf muss, bei entsprechender Reiseplanung, bereits bei Beantragung des Visums für die VR China geachtet werden.

Verlängerung des Touristenvisums in China
Die Verlängerung eines Touristenvisums ist in China prinzipiell möglich.
Dazu muss man sich an das für den Aufenthaltsort zuständige PSB [Public Security Bureau, Exit-Entry Department] wenden.

Inhaber anderer Pässe
Für Inhaber anderer Pässe sind nach wie vor die Botschaften resp. Generalkonsulate zuständig.

72 Stunden vissafreier Aufenthalt in China
Transitreisende, die in ein Drittland weiter reisen, können sich, wenn sie über die folgenden Flughäfen ein- und ausreisen bis zu 72 Stunden visafrei im Verwaltungsgebiet der dazugehörigen Stadt aufhalten

Voraussetzung ist, daß man das Ticket bzw. die Buchung für den Weiterflug in ein Drittland vorlegen kann. Falls für das Drittland Visumspflicht besteht, ist auch ein entsprechendes Visum vorzuweisen.

Das Drittland ist nicht das Land aus dem man gekommen ist, außerdem muss in dem „dritten“ Land auch ein Aufenthalt erfolgen. Auch wenn z.B. Hongkong als „drittes“ Land gilt, ist es das bei einem Rückflug über Hongkong in das Ursprungsland ohne Aufenthalt in Hongkong nicht.

Der 72-stündige visumsfreie Transitaufenthalt gilt nur bei Ein- und Ausreise über die jeweiligen internationalen Flughäfen. Bei einer Einreise per Bahn oder Schiff oder anderweitig gilt diese Regelung ebenfalls nicht
Während man sich in der Regel nur im Verwaltungsgebiet der Stadt aufhalten darf, ist für Guilin der Aufenthalt im zugehörigen Kreisgebiet erlaubt, so daß man z.B. auch Yangshuo oder die Reisterrassen bei Longji besuchen kann.

Auch für den 72-stündigen visafreien Transitaufenthalt gilt, daß die Reisenden sich innerhalb von 24 Stunden bei der zuständigen Polizeistation anmelden müssen; bei Unterkunft in einem Hotel übernimmt dieses die Anmeldung.

Wenn es Reisenden z.B. infolge von Erkrankungen unmöglich ist, innerhalb des erlaubten visafreien Aufenthalts von 72 Stunden China wieder zu verlassen, müssen sie ebenfalls Kontakt mit dem zuständigen „Büro für öffentliche Sicherheit“ aufnehmen.
Die 72 Stunden visafreien Aufenthaltes werden ab Null Uhr des Tages gezählt, der dem Tag der Einreise folgt.

144 Stunden vissafreier Aufenthalt
Inzwischen gibt es für deutsche, österreischische, schweizerische und andere Bürger, die Möglichkeit sich 144 Stunden vissafrei in folgenen Regionen aufzuhalten:

Yangtze-Delta-Region
Deutsche, österreischische, schweizerische und andere Bürger, die über

die Flughäfen
    Shanghai Pudong International Airport (PVG),
    Shanghai Hongqiao International Airport (SHA),
    Nanjing Lukou Internatonal Airport (NKG),
    Hangzhou Xiaoshan International Airport (HGH)

die Häfen
    Shanghai Port International Cruise Terminal und
    Shanghai Wusongkou Internatinal Cruse Terminal

die Bahnstation
    Shanghai Railway station (Shanghai-Hongkong-Züge)

einreisen und innerhalb von 144 Stunden in ein Drittland (das nicht das Land des Reiseantritts ist) weiterreisen, können sich visumfrei in den Verwaltungsgebieten der Stadt Shanghai und der Provinzen Jiangsu und Zhejiang (sog. Yangtze-Delta-Region) bewegen.

Region Peking-Tianjin-Hebei
Deutsche, österreischische, schweizerische und andere Bürger, die über den

Bahnhof
    Peking Westbahnhof,

die Flughäfen
    Beijing Capital International Airport (PEK)
    Tianjin Binhai International Airport (TSN,
    Shijiazhuang Zhengding International Airport (SJW)

die Häfen
    Tianjin International Cruise Home Port
    Qinhuangdao Port

einreisen und innerhalb von 144 Stunden in ein Drittland (das nicht das Land des Reiseantritts ist) weiterreisen, können sich visumfrei im Verwaltungsgebiet des Großraums Peking-Tianjin-Hebei bewegen.

Provinz Guangdong
Deutsche, österreischische, schweizerische und andere Bürger, die über

die Flughäfen
    Guangzhou Baiyun International Airport (CAN),
    Shenzhen Bao’an
    Jieyang Chaoshan

einreisen und innerhalb von 144 Stunden in ein Drittland (das nicht das Land des Reiseantritts ist) weiterreisen, können sich visumfrei in der Provinz aufhalten und

Ein- und Ausreiseort müssen nicht identisch sein. Jeder der in der Region genannte Ort kann benutzt werden.
Das Verlassen der jeweiligen Region ist allerdings nicht erlaubt.

Die 144 Stunden visafreien Aufenthaltes werden ab Null Uhr des Tages gezählt, der dem Tag der Einreise folgt.

Um den 144 Stunden visafreien Aufenthalt gewährt zu bekommen, benötigt man das Ticket bzw. die Buchung für den Weiterflug in ein Drittland. Falls für das Drittland Visumspflicht besteht, ist auch ein entsprechendes Visum vorzuweisen.

Das Drittland ist nicht das Land aus dem man gekommen ist, außerdem muss in dem „dritten“ Land auch ein Aufenthalt erfolgen. Auch wenn z.B. Hongkong als „drittes“ Land gilt, ist es das bei einem Rückflug über Hongkong in das Ursprungsland ohne Aufenthalt in Hongkong nicht.

Auch für den 144 -stündigen visafreien Transitaufenthalt gilt, daß die Reisenden sich innerhalb von 24 Stunden bei der zuständigen Polizeistation anmelden müssen; bei Unterkunft in einem Hotel übernimmt dieses die Anmeldung.

Wenn es Reisenden z.B. infolge von Erkrankungen unmöglich ist, innerhalb des erlaubten visafreien Aufenthalts von 144 Stunden China wieder zu verlassen, müssen sie ebenfalls Kontakt mit dem zuständigen „Büro für öffentliche Sicherheit“ aufnehmen.

Sie sollten beim Einchecken am Ausgangsflughafen die Fluggesellschaft über Ihren Plan des visafreien Aufenthalts in China informieren.
Diese Informationen werden an die chinesischen Behörden an den Flugplätzen resp. Seehäfen weitergeleitet.
Auf den Flughäfen bzw. den Seehäfen gibt es spezielle Schalter für die visafreie Einreise.

Beachten Sie, daß viele Fluggesellschaften ihre eigenen Regelungen haben und sie die 72 bzw.144 Stunden zwischen geplanter Ankunft und Abflug der Flugzeuge berechnen. Es kann passieren, daß diese Fluggesellschaften die Beförderung verweigern, wenn die Tickets für den Weiterflug nicht diesen Regeln genügen.
Bitte kontaktieren Sie die Fluggesellschaften im Vorfeld der Reise und klären Sie, ob es Schwierigkeiten gibt.

Visafreier Besuch der Provinz Hainan
Neben Bürgern aus 23 anderen Staaten können auch Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz die Provinz Hainan für 21 Tage visafrei besuchen, wenn sie in einer Gruppe von mindestens 6 Personen reisen, die von einem in Hainan registrierten Reiseveranstalter organisiert wird.
Für Reisegruppen aus Südkorea, Deutschland und Russland wird der visumsfreie Aufenthalt bereits ab 2 Personen gewährt.

Ab 1. Mai 2018 dürfen Gruppen und Individualreisende aus 59 Ländern sich bis zu 30 Tage visumsfrei in Hainan aufhalten, so fern die Reise über eine in der Provinz Hainan registrierte und von der chinesischen Tourismusbehörde anerkannte Agentur gebucht wird.
Die Regelung gilt unter anderem für Touristen aus der Schweiz, Deutschland und Österreich.
Es gibt zahlreiche Flüge von Zürich, Wien, Frankfurt und Berlin nach Sanya auf der Insel Hainan.

Visafreier Besuch der Perlflußdeltaregion
Ausländer im Besitz gewöhnlicher Reisepässe aus Ländern, die diplomatische Beziehungen mit China haben, können für 6 Tage visafrei in das sogenannte Perlflußdelta (d.h. in das von Guangzhou, Shenzhen, Zhuhai, Foshan, Dongguan, Zhongshan, Jiangmen, Zhaoqing, Huizhou verwaltete Gebiet) einreisen, wenn sie einer Reisegruppe angehören, die durch ein ordnungsgemäß in Hongkong oder Macau registriertes Reiseunternehmen organisiert wurde.
Die gleiche Bestimmung gilt auch für den Besuch von Shantou. Dabei darf aber die Verwaltungszone von Shantou nicht verlassen werden und es muss auch direkt von Shantou wieder ausgereist werden.
Nähere Informationen erteilen die Reiseveranstalter.

Visum für Hongkong und Macao
Obwohl Hongkong und Macao Teil der VR China sind, genießen beide als sogenannte „Sonderverwaltungszonen“ in vielen Bereichen weitgehende Autonomie - so können unter anderen deutsche, österreichische und schweizerische Staatsangehörige für 90 Tage als Touristen visafrei nach Hongkong und Macao einreisen.
Für längere Zeiträume oder für andere Zwecke als den Tourismus wird ein Visum benötigt, daß man bei den Botschaften oder Konsulaten der VR China beantragen muss.

Beantragung des Touristenvisums bei der Ankunft
Auch wenn sich China immer mehr dem Tourismus öffnet, gibt es ein echtes „visa on arrival“ noch nicht.
D.h. die Beantragung und Erteilung eines Visums bei Ankunft in China ist ohne vorherige Absprachen und ohne chinesischen Partner noch nicht möglich.
Auch das vielfach erwähnte „visa on arrival“ für Hainan setzt voraus, daß man eine Pauschalreise bei einen autorisierten Reiseveranstalter mit Sitz in Hainan gebucht hat. Dieses Visum hat aber gegenüber einem normalen Touristenvisum noch deutlich zeitliche und räumliche Begrenzung
Der Preis beträgt zur Zeit rund 500 Yuan RMB.

Besonderheiten für eine Reise nach Tibet
Wenn Sie eine Reise nach Tibet planen, setzen Sie sich bitte vor Beantragung des Visums für China unbedingt mit uns in Verbindung!

Für den Besuch des Tibet benötigt man neben dem Visum für China noch eine besondere Einreiseerlaubnis und andere „Permits“, die wir Ihnen aber problemlos besorgen können.
Diese besondere Einreiseerlaubnis können Sie nur bei chinesischen Reiseagenturen erhalten [oder bei ausländischen Reiseagenturen, die ihrerseits aber wieder mit chinesischen Agenturen zusammenarbeiten.]
Diese Erlaubnis gibt es inzwischen auch für Einzelreisende.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Reisende die Dienste eines Reiseführers vor Ort in Anspruch nimmt und ab einer Reisedauer von mindestens drei Tagen.
Für die Beantragung dieser Reiseerlaubnis benötigen wir eine Kopie ihres Reisepasses und Ihres Visums für China sowie die Angabe Ihres Berufes.
Expats, die in China leben und arbeiten, müssen darüber hinaus noch eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers in China vorlegen, aus der hervorgeht, bei welcher Firma sie arbeiten.
Alle Informationen wurden nach umfangreicher Recherche niedergeschrieben und stellen die Kenntnis zum aktuellen Zeitpunkt (April 2016) dar.
Wir möchten darauf hinweisen, daß sich Bestimmungen schnell verändern können und wir keine Haftung für die Vollständigkeit der Informationen übernehmen.

Auflistung der chinesischen Botschaften bzw Konsulate

Deutschland
Botschaft der Volksrepublik China in Berlin
Märkisches Ufer 54
10179 Berlin
Telefon: (030) 27588-0
e-Mail: chinesischeBotschaft@debitel.net
Webseite: http://www.china-botschaft.de/det/

Botschaft der Volksrepublik China in Berlin - Konsularabteilung -
Brückenstraße 10
10179 Berlin
Telefon: (030) 27588 572 (Die und Do, 15:00-17:00 Uhr)
Bürozeiten der Konsularabteilung: Mo - Fr, jeweils von 9:00 - 12:00 Uhr.
Konsularbereich: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Generalkonsulat der VR China in Hamburg
Elbchaussee 268
22605 Hamburg
Telefon: (040) 8227 60 0, (040) 8227 60 13
Öffnungszeiten: Mo - Fr, 9:00-12:00 Uhr (keine telefonische Auskunft)
Tel: 040-82276012 (Di., Do. 14:00-16:00 Uhr, nur für telefonische Auskunft, keine Abgabe oder Abholung)
e-Mail: chinaconsul_ham_de@mfa.gov.cn
Webseite: http://hamburg.china-consulate.org/det/
Konsularbereich: Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Die Bezahlung der Gebühren in bar ist hier nicht mehr möglich, es werden seit dem 8. Nov. 2010 nur noch EC-Karte oder Verrechnungsscheck akzeptiert.

Generalkonsulat der VR China in Düsseldorf
Schanzenstraße 131
40549 Düsseldorf
Tel.: (0211) 9099 6390
Öffnungszeiten: Aus technischen Gründen ist das Generalkonsulat zur Zeit noch nicht in der Lage, konsularische Beurkundungen (u.a. Visum, Legalisation) zu bearbeiten und auszustellen. Diesbezügliche Anträge sind bis auf weiteres wie bisher beim Generalkonsulat der Volksrepublik China in Frankfurt am Main zu stellen.
e-Mail:
Webseite: http://dusseldorf.china-consulate.org/det/
Konsularbereich: das Bundesland Nordrhein-Westfalen

Generalkonsulat der VR China in Frankfurt / M
Stresemannallee 19-23
60589 Frankfurt / M
Telefon: (069) 750855 34 (Visa)
Bürozeit: Mo.- Fr. 9:00 - 12:00 (Einlass bis 11:30)
Telefonische Beratung: Dienstag und Donnerstag 15:00 - 17:00
e-Mail: frankfurt_konsular@mfa.gov.cn
Webseite: http://frankfurt.china-consulate.org/det/
Konsularbereich: Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland

Generalkonsulat der VR China in München
Roman Str. 107
80639 München
Telefon: (089) 173016 12
Bürozeit: Mo- Fr, 9:00 - 12:00 Uhr
Telefonische Beratung nur : Mo und Mi, 15:00 - 17:00 Uhr
e-Mail: chinaconsul_mu_de@mfa.gov.cnchinaconsul_mu_de@mfa.gov.cn
Webseite: http://munich.china-consulate.org/ger/
Konsularbereich: Bayern

Österreich
Botschaft der Volksrepublik China in Wien
Metternichgasse 4
1030 Wien
Telefon: (01) 714 31 49
e-Mail: chinaemb_at@mfa.gov.cn
Webseite: http://www.chinaembassy.at/det/

Botschaft der Volksrepublik China in Wien - Konsularabteilung -
Neulinggasse 29-1-11
1030 Wien
Telefon: (01) 7103648
Öffnungszeiten: Mo, Mi, 08:30 -11:00 Uhr;14:00 -16:00 Uhr Fr: 08:30 -11:00 Uhr
Telefonische Beratung: (01) 710364816 Di und Do, 9:00 bis 11:00 Uhr
Alle Papiere können persönlich oder in Vertretung eingereicht bzw. abgeholt werden.

Schweiz
Botschaft der Volksrepublik China in Bern
Kalcheggweg 10
3006 Bern
Telefon: (031) 352 73 33
e-Mail: china-embassy@bluewin.ch
Webseite: http://ch.china-embassy.org/ger/

Botschaft der Volksrepublik China in Bern - Konsularabteilung -
Lombachweg 23
3006 Bern
Telefon: (031) 351 8257
e-Mail: visastelle@bluewin.ch
Webseite: http://ch.china-embassy.org/ger/lsfw/sbqz/
Bürozeiten der Konsularabteilung: Mo – Fr, 9:00 - 12:00 Uhr
(telefonische Beratung: Mo - Fr, 16:30 - 17:30 Uhr)
Konsularbereich:

Generalkonsulat der VR China in Zürich
Seestrasse 161,
8002 Zürich
Telefon: (044) 201 10 05
e-Mail: chinaconsul_zu_ch@mfa.gov.cn
Webseite: http://zurich.china-consulate.org
Bürozeiten der Konsularabteilung: Mo - Fr, 9:00 - 12:00. Uhr
Konsularbezirk: Aargau, Appenzell Ausserhoden, Appenzell Innerhoden, Glarus, Graubünden, Luzern, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Zug, Thurgau, Zürich